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landespflegegeld

Bayerisches Landespflegegeld

Mit dem Landespflegegeld investiert der Freistaat Bayern 400 Millionen Euro, damit Pflegebedürftige in Bayern ab Pflegegrad 2 pro Jahr 1.000 Euro zusätzlich bekommen - und zwar schnell und unbürokratisch. 

Sie erhalten damit die Möglichkeit, sich selbst etwas Gutes zu tun oder den Menschen eine finanzielle Anerkennung zukommen zu lassen, die ihnen am nächsten stehen: Ihren pflegenden Angehörigen, Freunden, Helferinnen und Helfern.
 

Anspruchsvoraussetzungen

Wer bekommt das Landespflegegeld?

  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 und höher
  • Hauptwohnsitz in Bayern im Zeitpunkt der Antragstellung
  • Unabhängig davon, ob der Pflegebedürftige in einem Pflegeheim untergebracht ist oder zuhause lebt und versorgt wird.

Wie hoch ist das Landespflegegeld?

Das Landespflegegeld beträgt 1.000 Euro pro Jahr. Als staatliche Fürsorgeleistung ist das Landespflegegeld eine nicht steuerpflichtige Einnahme.

Antrag

Was muss man tun, um das Landespflegegeld zu erhalten?

Sie müssen einen Antrag stellen.

Ab wann und bis wann kann ich einen Antrag stellen?

Die Antragstellung ist ab sofort möglich. Antragsfrist ist der 31.12.2018.

Wo bekomme ich das Antragsformular?

Das Antragsformular bekommen Sie hier zum Download. Sie können den Antrag nach dem Download ausdrucken und handschriftlich ausfüllen oder zunächst am Computer ausfüllen und erst dann ausdrucken.

Antragsformular

Antragsformulare gibt es auch beim

  • Finanzamt,
  • Landratsamt Ostallgäu, Sozialverwaltung, Frau Richter, Telefon:  08342/911-263,
  • Zentrum Bayern Familie und Soziales.

Wohin muss ich den ausgefüllten Antrag schicken?

Die Abgabe des Antrags auf Landespflegegeld kann erfolgen:

Per Post:
Landespflegegeldstelle, 81050 München

Welche Nachweise muss ich dem Antrag beifügen?

Sie müssen Ihrem Antrag eine Ablichtung des Personalausweises bzw. Reisepasses und eine Ablichtung des Bescheids der Pflegekasse beifügen. Wenn Sie den Antrag als Bevollmächtigter oder als Betreuer stellen, fügen Sie bitte eine Ablichtung der Vollmacht oder des Betreuerausweises bei.

Kann ich den Antrag auch online stellen?

Ja. Voraussichtlich ab Mitte Juli besteht auch die Möglichkeit, den Antrag online ohne zusätzlichen Papierversand zu stellen. Sie müssen sich dazu mittels des neuen Personalausweises und eines entsprechenden Kartenlesegerätes authentifizieren. Die notwendigen Nachweise müssen sie einscannen und dem Online-Antrag beifügen.

Muss der Antrag auf Landespflegegeld jedes Jahr neu gestellt werden?

Nein. Ein einmal gestellter Antrag wirkt für die nachfolgenden Pflegegeldjahre fort, es muss also nicht jedes Jahr ein neuer Antrag gestellt werden. Fallen die Anspruchsvoraussetzungen aber weg, muss die Landespflegegeldstelle unverzüglich informiert werden. Besteht kein Anspruch mehr, wird der Bescheid entsprechend zurückgenommen.

Welche Kontoverbindung muss ich angeben?

Das Landespflegegeld kann ausschließlich auf ein Konto des Anspruchsberechtigten oder des abweichenden Antragsstellers überwiesen werden. Bitte geben Sie keine andere Kontoverbindung an.

Wie lange dauert es, bis ich einen Bescheid bekomme?

Der Bescheidversand erfolgt ab Ende August.

Wann bekomme ich das Geld ausbezahlt?

Die Auszahlung beginnt im September.

Was passiert, wenn der Pflegebedürftige vor der Antragstellung oder vor der Auszahlung verstirbt?

In beiden Fällen wird kein Landespflegegeld ausgezahlt, da dieses nur dem Pflegebedürftigem zu seiner freien Verfügung zustehen soll (also auch Weiterreichung an Angehörige zu Lebzeiten möglich), nicht jedoch den Erben.

Sind meine Daten sicher?

Ja.

Die Landespflegegeldstelle benötigt Ihre Daten, um Ihren Antrag auf Landespflegegeld zu bearbeiten. Bei Nicht- oder unvollständiger Angabe der erforderlichen Daten kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.

Ihre Daten werden nach der Erhebung bei der Landespflegegeldstelle so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Dauer des Pflegegeldbezugs erforderlich ist.
Verantwortlich für die Verarbeitung dieser Daten ist die Landespflegegeldstelle - Datenschutzauskunft - Postfach 221555, 80505 München, datenschutz.landespflegegeld@stmflh.bayern.de. Die Daten werden erhoben, um den Antrag auf Landespflegegeld zu bearbeiten. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist das Landespflegegeldgesetz in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, c, e und Art. 9 Abs. 2 Buchst. a, b der Datenschutz-Grundverordnung. Weitere Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie auf der Rückseite bzw. der Folgeseite dieses Antrags. Alternativ erhalten Sie diese Informationen auch von unserem behördlichen Datenschutzbeauftragten, den Sie unter Landesamt für Finanzen datenschutzbeauftragter@lff.bayern.de erreichen können. Zur Prüfung Ihrer Wohnsitzangaben erfolgt ein automatisierter Datenaustausch mit der Meldebehörde. Zum Zweck der Auszahlung des Landespflegegeldes werden Ihre hierfür erforderlichen Daten der Staatsoberkasse Bayern übermittelt.
Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen folgende Rechte zu:
Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO). Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO). Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO). Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz.

Sie können die Einwilligung zur Verarbeitung Ihrer Daten jederzeit für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung wird durch diesen nicht berührt.

Haben Sie weitere Fragen?

  • Die Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie in den FAQ des Landespflegeamtes.
  • Sie können sich per E-Mail an fragen.landespflegegeld@stmflh.bayern.de wenden oder per Telefon an Bayern Direkt, die Servicestelle der Bayerischen Staatsregierung. Sie erreichen die Servicestelle der Bayerischen Staatsregierung per Telefon unter 089 12 22 213 von Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 18:00 Uhr und Freitag von 08:00 bis 16:00 Uhr.

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